Bauzeitenplan

Der Bauzeitenplan ist eine Art Terminkalender

für die beteiligten Firmen und den Bauherrn.

Im Bauzeitenplan sind die Termine für Beginn

und Ende der Bauleistungen erfasst.

 

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan weist unter anderem aus,

ob, in welcher Art und welchem Umfang ein

Grundstück überhaupt bebaut werden darf.

Erkundigungen über den Bebauungsplan

können beim zuständigen Bauamt der Gemeinde

oder beim Landratsamt eingeholt werden.

 

Eigenleistung

Eigenleistungen sind alle mit dem

Bauvorhaben zusammenhängenden Arbeiten,

die der Bauherr nicht an einen gewerbsmäßigen

Unternehmer zur Ausführung vergibt, sondern

selbst, evtl. unter der Mithilfe von Angehörigen

und Bekannten, ausführt.

Durch Eigenleistung spart der Bauherr Arbeits-

löhne, nicht jedoch Materialkosten.

 

Effektiver Jahreszins

Unter dem effektiven Jahreszins versteht

man den konstanten Zinssatz, der sich

ergibt, senn man sämtliche Kosten eines Kredits

(Nominalzins, Disagio, Gebühren u.ä.)

berücksichtigt. Der Effektivzinssatz liegt über

dem Nominalzinssatz. Der effektive Jahreszins

ist nach der Preisangabenverordnung stets -

neben dem Nominalzinssatz - anzugeben. 

 

Finanzierungsplan

Der Finanzierungsplan weist nach,

aus welchen Quellen die Mittel für eine

Finanzierung stammen.

Beispiel: Wieviel Eigenkapital ist vorhanden,

wieviel Fremdkapital muss aufgenommen werden und

zu welchen Konditionen, welche Zins-und Tilgungs-

Leistung ist monatlich fällig. usw.

 

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuerwird erhoben, wenn

inländische Grundstücke erworben werden.

Sie beträgt beim Kauf 3,5 % des Kaufpreises.

Stuerschuldner sind regelmäßige die an dem

Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Käufer/

Verkäufer). Meist wird im Kaufvertrag vereinbart,

dass der Käufer die Grunderwerbssteuer zu

entrichten hat.

In einigen Fällen ist keine Grunderwerbssteuer

zu entrichten, z.B. wenn ein Grundstück im Wege

der Erbfolge oder durch Schenkung erworben wird.

 

Grundschuld

Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks,

meist als Mittel der Kreditsicherung. Nach der Eintragung

der Grundschuld ins Grundbuch (Abteilung III ) haftet

das Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme.

Das Grundstück dient also als Sicherheit. Die Grundschuld

bleibt bis zur Löschung in der eingetragenen Höhe bestehen,

auch wenn die Forderungen des Kreditgebers getilgt sind.

 

Verjährung

Mit der Abnahme der Arbeiten an einem Bauwerk beginnt die

Verjährungsfrist hinsichtlich der Sachmängelhaftung des

Unternehmers abzulaufen. Grundsätzlich dauert die Frist nach

§ 638 BGB fünf Jahre: Wurde eine wirksame Vereinbarung

nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) getroffen

(§13 VOB, Teil B) dauert die Frist vier Jahre.

Bauleistungen) getroffen (§